Frank Frahm

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Abzüge "Neu für Alt"
Zwar soll einem Geschädigten ein ungeschmälerter Ersatz des ihm verursachten Schadens zukommen, jedoch gilt gleichermaßen der Grundsatz, dass der Geschädigte durch das schädigende Ereignis im Ergebnis nicht bereichert werden soll.
 
Bei der Beschädigung einer Sache ist daher zu berücksichtigen, dass der Eigentümer oftmals durch eine Wiederherstellung Neuteile erhält statt der im Schadensereignis vorhandenen gebrauchten Teile und dadurch der Wert der beschädigten Sache gesteigert wird.
 
Dem Ausgleich dieser Wertsteigerung dienen die Abzüge Neu für Alt, die dem Schädiger zugute kommen.
 
Ein derartiger Abzug setzt allerdings voraus, dass durch die neue Sache oder die Wiederherstellung durch Reparatur ein messbarer Vermögensvorteil entsteht. dies ist z. B. der Fall, wenn die neue Sache eine merklich längere Lebensdauer hat als die alte.
 
Ein Ausgleich ist auch nicht ausnahmslos immer geboten, sondern nur, wenn eine Anrechnung der Vorteile für den Geschädigten zumutbar ist und nicht gegen allgemeine rechtliche Wertungen verstößt.
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