Eindeutiger Reparaturfall "70% Regelung"
Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten auch bei fiktiver Abrechnung. Wenn die Reparaturkosten nicht 70 % des Wiederbeschaffungswertes erreichen. Man spricht in diesen Fällen von sogenannten "eindeutigen Reparaturfällen".
Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten auch bei fiktiver Abrechnung. Wenn die Reparaturkosten nicht 70 % des Wiederbeschaffungswertes erreichen. Man spricht in diesen Fällen von sogenannten "eindeutigen Reparaturfällen".