Frank Frahm

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Integritätsinteresse "130% Regelung"
Bei einem Verkehrsunfall (Kfz-Haftpflichtschachen) mit wirtschaftlichem Totalschaden kann der Geschädigte zwar grundsätzlich Ersatz des Reparaturaufwands bis zur Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und vollständig durchgeführt wird. Der sogenannte Integritätszuschlag von 30% ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach der Reparatur auch tatsächlich weiter benutzt, jedoch nicht, wenn er von vornherein die Absicht habe, es danach alsbald zu veräußern. Die halte Dauer des Fahrzeugs beträgt min. 6 Monate nach Reparatur. Wird das Fahrzeug früher veräußert fordert der Schaden eintrittspflichtige Versicherer den Intigritätszuschlag sowie den ermittelten Restwert des Unfall Fahrzeugs vor der Reparatur zurück.
 
 
 
Die Obergrenze von 130% wird dabei durch den Reparaturaufwand, d.h. Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung incl. Mwst. ermittelt !
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