Merkantile Wertminderung
Der durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall Geschädigte hat in der Regel Anspruch auf Ersatz der so genannten merkantilen Wertminderung. Bei der merkantilen Wertminderung handelt es sich um den Betrag, den der geschädigte Autofahrer für sein Fahrzeug auch nach einer fachgerechten Reparatur beim Verkauf von einem potentiellen Käufer weniger erhalten würde, weil er dem Käufer gegenüber anzeigen muss, dass es sich um eine reparierten Unfallschaden handelt. Nicht zuletzt aufgrund des nicht auszuschließenden Risikos der verdeckten Schäden wird ein Käufer dieses Fahrzeug nur erwerben, wenn er einen entsprechenden Nachlass auf den normalen Kaufpreis erhält. Dieser Betrag wird in der Rechtsprechung als merkantile Wertminderung bezeichnet.
Die weitgehend verbreitete Auffassung, dass nur Fahrzeuge, die nicht älter als 5 Jahre oder die mehr als 100.000 km Laufleistung haben keine merkantile Wertminderung erhalten ist nach neuester Rechtsprechung unzutreffend. In den letzten Jahren hat sich die Lebensdauer und die Kilometer-Laufleistung der modernen Fahrzeuge erheblich erhöht, so dass auch eine Wertminderung bei älteren Fahrzeugen mit höherer Laufleistung anfallen kann. Nach aktueller Rechtsprechung bekommen Fahrzeuge bis zum Ablauf des sechsten Zulassungsjahres und einer Laufleistung von bis zu 150.000 km noch eine merkantile Wertminderung. In Ausnahmefällen kann das Alter sowie die Laufleistung auch höher sein.
Nach vorherrschender Meinung fällt die merkantile Wertminderung auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten an.
Der durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall Geschädigte hat in der Regel Anspruch auf Ersatz der so genannten merkantilen Wertminderung. Bei der merkantilen Wertminderung handelt es sich um den Betrag, den der geschädigte Autofahrer für sein Fahrzeug auch nach einer fachgerechten Reparatur beim Verkauf von einem potentiellen Käufer weniger erhalten würde, weil er dem Käufer gegenüber anzeigen muss, dass es sich um eine reparierten Unfallschaden handelt. Nicht zuletzt aufgrund des nicht auszuschließenden Risikos der verdeckten Schäden wird ein Käufer dieses Fahrzeug nur erwerben, wenn er einen entsprechenden Nachlass auf den normalen Kaufpreis erhält. Dieser Betrag wird in der Rechtsprechung als merkantile Wertminderung bezeichnet.
Die weitgehend verbreitete Auffassung, dass nur Fahrzeuge, die nicht älter als 5 Jahre oder die mehr als 100.000 km Laufleistung haben keine merkantile Wertminderung erhalten ist nach neuester Rechtsprechung unzutreffend. In den letzten Jahren hat sich die Lebensdauer und die Kilometer-Laufleistung der modernen Fahrzeuge erheblich erhöht, so dass auch eine Wertminderung bei älteren Fahrzeugen mit höherer Laufleistung anfallen kann. Nach aktueller Rechtsprechung bekommen Fahrzeuge bis zum Ablauf des sechsten Zulassungsjahres und einer Laufleistung von bis zu 150.000 km noch eine merkantile Wertminderung. In Ausnahmefällen kann das Alter sowie die Laufleistung auch höher sein.
Nach vorherrschender Meinung fällt die merkantile Wertminderung auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten an.