Freie Wahl des Kfz-Sachverständigen
Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen
Der Geschädigte trägt die Beweislast für die Höhe des von ihm geltend gemachten Schadens. Der Geschädigte darf einen, Kfz-Sachverständigen seines Vertrauens, mit der Ermittlung der Schadenshöhe bzw. eines Beweissicherungsgutachten beauftragten.
Ausnahme ist der Bagtellschaden (bis ca. 700.00€) siehe Bagatellschaden.
Dieses Recht steht ihm - solange er mit dem Schädiger oder dessen Versicherung nichts Abweichendes vereinbart hat - auch dann zu, wenn seitens der Versicherung ein Sachverständiger hinzugezogen wird.
Die Kosten des vom schuldlosen Schädiger beauftragten Sachverständigen muss der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer tragen.
Im Verhältnis zur eigenen (Voll- oder Teilkasko-)Fahrzeugversicherung ist der Versicherungsnehmer allerdings nicht berechtigt, eigenmächtig einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe zu betrauen.
Bei einem unverschuldeten Unfall sollte der Geschädigte, aus Gründen der Beweissicherung sowie einer objektiven und unabhängigen Schadensermittlung, immer einen Kfz-Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen.
Die Kosten für den Kfz-Sachverständigen des Vertrauens sind Teil des Gesamtschadens, und müssen von der gegnerischen Versicherung übernommen werden.
Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen
Der Geschädigte trägt die Beweislast für die Höhe des von ihm geltend gemachten Schadens. Der Geschädigte darf einen, Kfz-Sachverständigen seines Vertrauens, mit der Ermittlung der Schadenshöhe bzw. eines Beweissicherungsgutachten beauftragten.
Ausnahme ist der Bagtellschaden (bis ca. 700.00€) siehe Bagatellschaden.
Dieses Recht steht ihm - solange er mit dem Schädiger oder dessen Versicherung nichts Abweichendes vereinbart hat - auch dann zu, wenn seitens der Versicherung ein Sachverständiger hinzugezogen wird.
Die Kosten des vom schuldlosen Schädiger beauftragten Sachverständigen muss der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer tragen.
Im Verhältnis zur eigenen (Voll- oder Teilkasko-)Fahrzeugversicherung ist der Versicherungsnehmer allerdings nicht berechtigt, eigenmächtig einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe zu betrauen.
Bei einem unverschuldeten Unfall sollte der Geschädigte, aus Gründen der Beweissicherung sowie einer objektiven und unabhängigen Schadensermittlung, immer einen Kfz-Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen.
Die Kosten für den Kfz-Sachverständigen des Vertrauens sind Teil des Gesamtschadens, und müssen von der gegnerischen Versicherung übernommen werden.